Satzung VfB-Fanclub 0711 Denkendorf


§ 1    Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VfB-Fanclub 0711 Denkendorf e.V.. Sitz des Vereins ist die Gaststätte Sonnenhof in
73770 Denkendorf in der Straße Sonnenhof 1. Und dort genauer die Scheune rechts vor dem Eingang.

§ 2    Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziel des Vereins ist die
Förderung des Sportes und der Kultur aller Fußballfans.

§ 3    Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

§ 4    Farben und Wappen

Die Farben des Vereins sind „Weiß-Rot“. Das Vereinswappen zeigt die Zahl 0711, über diesem das
VFB Logo. ( VFB–Stuttgart, 1 Bundesliga – Fußball )

§ 5    Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
c) Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt
1. Durch Tod
2. Durch Austritt, dieser ist dem Vorstand dann schriftlich mitzuteilen.
3. Durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes.
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
b) Wegen unehrenhafter Handlungen oder Verstoß gegen die Stadionordnung.
c) Wenn Beiträge oder Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
d) Wegen vereinsschädigendem Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstands.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt eine Saison. Sollte ein Antrag für einen vorzeitigen Austritt
eingereicht werden, müssen die Beiträge dennoch für den Rest der Saison bezahlt werden.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18 Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge halbjährlich/jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Für eventuelle EM/WM Zeiten können einmalig zusätzliche Kosten entstehen und Beiträge beschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung aus einem deutschen Kreditinstitut eingezogen.


§ 7    Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden jedoch beispielsweise die Kosten für die Weihnachtsfeier teilweise davon beglichen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8     Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich der Bundesligasaison der deutschen Bundesliga im Fußball.

§ 9    Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1)    Die Mitgliederversammlung
2)    Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl von Beisitzern tritt,         welche jedoch nicht dem gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
3)    Der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand und den Leitern einzelner Sport/Kulturabteilungen. Die Abteilungsvostände werden mit einfacher Mehrheit in einer jährlich stattfindenden Abteilungsveranstalltung gewählt.  Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 10    Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung im Denkendorfer Gemeindeanzeiger eingeladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung und übt dabei das Hausrecht aus.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers.
2)    Entlastung des gesamten Vorstandes.
3)    Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einer besonderen Wahl zu erfolgen.
4)    Wahl von 2 Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5)    Jede Änderung der Satzung.
6)    Entscheidungen über die eingereichten Anträge.
7)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8)    Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ( ordentlich oder außerordentlich ) ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

9)    Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angelegt das von mindestens 3 Vorständen unterzeichnet werden muss.

§ 11    Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1.Vorsitzenden, im Behinderungsfalle
durch den 2.Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 12    Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13    Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 500 Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

§ 14    Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Denkendorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.